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Kraftbetätigte Fenster

Auswirkungen der Maschinenrichtlinie auf Kraftbetätigte Fenster nach DIN EN 14351-1

In modernen Gebäuden sorgen motorisch betätigte Fenster und Dachkuppeln durch automatische Be- und Entlüftung für ein angenehmes Raumklima und Energieeinsparungen. Im Brandfall werden sie über eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA) automatisch geöffnet und leiten Rauch sowie gefährliche Brandgase ins Freie ab. Bei der Automatisierung entstehen allerdings auch Risiken, beispielsweise durch Quetsch- u. Schergefahren an den Schließkanten, Stoßgefahren und Gefahren durch den Antrieb.

Um Verletzungen zu vermeiden, wurde in Deutschland die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MaschRL) im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in geltendes Recht umgesetzt.
Nach dieser Richtlinie durften Fensterantriebe bislang nur als unvollständige Maschinen mit einer Einbauerklärung in Verkehr gebracht werden. Vor allem Elektriker, Errichter oder Verarbeiter der Fensterbranche mussten deshalb für das Endprodukt „kraftbetätigtes Fenster“ die von der MaschRL geforderte Dokumentation zusammenstellen, eine Risikobeurteilung durchführen, die CE-Konformitätserklärung ausstellen und es mit einem CE-Kennzeichen versehen.

Die am 1. Mai 2016 in Kraft getretene Produktnorm DIN EN 60335-2-103 vereinfacht dieses komplizierte Verfahren nun deutlich. Hersteller von Fensterantrieben für Lüftungsanwendungen können ihre Produkte mit einer Konformitätserklärung in den Verkehr bringen, die unter bestimmten Voraussetzungen auch für das Endprodukt „kraftbetätigtes Fenster“ gilt.
Die Norm beschreibt nicht nur die Anforderungen an den Fensterantrieb, sondern auch die Gefahren, die üblicherweise vom kraftbetätigten Fenster für alle Personen am Installationsort ausgehen. Darüber hinaus regelt die DIN EN 60335-2-103 zusätzliche Schutzmaßnahmen wie beispielsweise Einklemmschutzsysteme für den Fall, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen durch die Einbaulage des Fensters und den Fensterantrieb alleine nicht erfüllt werden können.

Voraussetzung ist lediglich, dass Fensterantriebe mit einer Konformitätserklärung des Herstellers und einem CE-Kennzeichen nach DIN EN 60335-2-103 eingebaut werden und eine Überprüfung am Einbauort auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch nach Herstellerangaben erfolgt. Eine erneute Risikobeurteilung und die CE-Kennzeichnung vor Ort durch den Errichter kann entfallen, wenn:

  • eine Anwendung als NRWG nach EN12101-2 ohne Doppelfunktion zur Lüftung erfolgt oder
  • die Einbauhöhe des Antriebs mehr als 2,5 m über dem Boden beträgt, oder
  • die Öffnungsweite an der Hauptschließkante (HSK) kleiner als 200 mm bei einer gleichzeitigen Geschwindigkeit der HSK in Schließrichtung kleiner 15 mm/s beträgt.

Eventuelle Gefahrenstellen an Kipp- oder Drehfenstern, deren Nebenschließkanten sich unterhalb 2,5 m Einbauhöhe über Boden befinden, sind zu beachten und gegebenenfalls mit den vorgegebenen Einklemm-Schutzsystemen abzusichern. Ist am Einbauort des kraftbetätigten Fensters mit Gefahren für bestimmte Personengruppen wie z.B. sehr junge Kinder zu rechnen, muss der Errichter des kraftbetätigten Fensters gegebenenfalls besondere Schutzmaßnahmen ergreifen, da diese Gefahren durch die Konformitätserklärung des Antriebs nach DIN EN 60335-2-103 nicht abgedeckt.
Unsere fachkundigen Mitarbeiter beraten Sie gerne in allen Phasen von Planung und Einbau kraftbetätigter Fenster.

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