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Hausalarmanlagen

HausalarmHausalarmanlagen HAA, auch Hausalarmierungsanlagen sollen zur Alarmierung von Personen innerhalb von baulichen Anlagen zur Warnung vor einer Gefahr dienen. "Hausalarmanlagen" und "Hausalarmierung" sind derzeit in Deutschland und Europa normativ nicht erfasst, Hausalarmanlagen sind auch bauordnungsrechtlich nicht verankert. Für Produkte in Hausalamanlagen existieren keine Leistungserklärungen und Kompetenznachweise.

Vorgaben aus dem Brandschutzkonzept

Entscheidend für die Vorgaben der Art und Weise der Alarmierung sind die Schutzziele aus dem Brandschutzkonzept. Im Brandschutzkonzept müssen folgende konkreten Angaben enthalten sein:

  • Art der Alarmierung
  • Umfang der Alarmierung
  • Sicherheitsstufe, falls SAA (Sprachalarmierung)
  • Alarmorganisation
  • Informationen zu Notwendigkeit und Dauer des Funktionserhalts

Die Art der Signalgeber oder Planung von Signalgebern und Lautsprechern gehören nicht dazu.

Hausalarmierung und der Arbeitsschutz

Üblicherweise werden aus Sicht des Arbeitsschutzes ASR A2.2, für die notwendige Alarmierung der Mitarbeiter, die Alarmierungsfunktion von Brandmeldeanlagen nach DIN EN 54 verwendet. Das gilt vor allem für baurechtlich geforderte Anlagen. Im Rahmen der Alarmierungsfunktion einer Brandmeldeanlage kann dann die Ausführung über Signalgeber oder über eine Sprachalarmierungsanlage erfolgen. Die Auswahl ergibt sich aus dem baurechtlichen Schutzziel und ggf. aus Sonderbauverordnungen. Ergänzungen zu baurechtlichen Anforderungen kommen neben Landesbauordnung auch aus der MVV TB oder den jeweiligen Verwaltungsvorschiften Technische Baubestimmungen (VV TB) des jeweiligen Bundeslandes.

Brandwarnanlagen für private Hausalarmierung

Für alle nicht baurechtlich geforderten Anlagen können sogenannte Brandwarnanlagen nach Vornorm VDE V 0826-2 eingesetzt werden. Die Schutzfunktion von Brandwarnanlagen besteht darin, Brände bereits in der Entstehungsphase
des Brandes zu erkennen und zusätzliche Möglichkeiten einer effektiven Räumung zu unterstützen. Zunächst sollen die Menschen in dem Objekt gewarnt werden, das durch die installierten Rauchmelder als Teil der Brandwarnanlage überwacht wird. Die Brandwarnanlage kann in baulichen Anlagen sinnvoll sein, die nicht über eine Brandmeldeanlage verfügen müssen, in denen aber dennoch Menschen mit eingeschränkter Selbstrettungsfähigkeit untergebracht sind (z. B. Kindertagesstätten). Der
Einsatz einer Brandwarnanlage kommt jedoch nur in Betracht, sofern die für die bauliche Anlage einschlägigen Vorgaben in dem jeweiligen Bundesland keine strengeren oder andere Anforderungen stellen.

Rauchwarnmelder, auch funkvernetzt nur private Wohnräume zugelassen

RMerkblatt 33003 ZVEIauchwarnmelder oder auch funkvernetzte Rauchwarnmelder nach DIN EN 14604 sind für den gewerblichen Einsatz unzulässig. Auch wird die Leistung der Funkvernetzung vom Hersteller nicht deklariert und stellt damit kein zugesichertes Leistungsmerkmal dar. In diesem Zusammenhang können Rauchwarnmelder nicht in Hausalarmanlagen, Brandwarnanlagen oder Brandmeldeanlagen für eine Alarmierungsfunktion eingesetzt werden. Rauchwarnmelder dürfen ausschließlich in privaten Wohnräumen eingesetzt werden.

Weitere Erläuterungen hierzu gibt es im Merkblatt des ZVEI 33003:2019-07 Hinweise zum Einsatz von Rauchwarnmeldern, Brandwarnanlagen und Brandmeldeanlagen in unserem Docu-Center oder hier.

Es ist meist sehr sinnvoll sich im Rahmen eines Alarmierungskonzeptes folgende Fragen zu stellen und konzeptionell zu erfassen.

  1. Alarmierung mit Signalgebern?
  2. Alarmierung durch Sprache (Anweisung an Personen)?
  3. Alarmierung optisch und/oder akustisch erforderlich?
  4. Alarmierung des Personals?
  5. Alarmierung der eingewiesenen Person Gefahrenmeldeanlagen?
  6. Alarmierung der hilfeleistenden Stelle?

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