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Die Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen VV TB

Paragraphenzeichen und Bleistift liegen auf einem Gebäudeplan.   Fotonachweis: adobe.com - nmann77

In den Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen (VV TB) der Bundesländer werden die Anforderungen der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) weiter konkretisiert. Die VV TB beschreiben die nationalen bauaufsichtlichen Anforderungen an Bauwerke sowie die Verwendung von Bauprodukten und Bauarten. Die VV TB sind in allen Bundesländern bauaufsichtlich eingeführt und damit zwingend zu beachten. Sie leiten sich mit mehr oder weniger umfangreichen landesspezifischen Änderungen von der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) ab.

Grundanforderungen an Bauwerke

Die Kapitel A und B der VV TB enthalten Vorschriften für die Planung, Bemessung und Ausführung von Bauwerken, die auf den europäischen Grundanforderungen an Bauwerke im Anhang I der Verordnung EU Nr. 305/2011 beruhen. Dort wird bestimmt, welche technischen Richtlinien und Verordnungen beim Bau von Gebäuden mit bestimmten Nutzungen zu beachten sind. Teil C der VV TB enthält Regelungen zu nationalen Bauprodukten, die kein CE-Kennzeichen gemäß Bauproduktenverordnung (BauPVO) tragen. Gibt es für diese Bauprodukte keine allgemein anerkannte Regel der Technik oder weichen diese wesentlich von den TB ab, ist zur Nutzung ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall erforderlich. Abweichend davon werden in Kapitel C3 und C4 abschließend die Bauprodukte und Bauarten aufgelistet, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfungszeugnisses benötigen. In Kapitel D der VV TB werden (nicht abschließend) Bauprodukte behandelt, für die kein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist.

Brandschutz in der VV TB

Für den Brandschutz besonders zu beachten sind das Kapitel A2 und der Anhang 14 der VV TB. In Kapitel A2 „Brandschutz“ werden für „Bauteile baulicher Anlagen“ bauaufsichtliche Anforderungen an das Brandverhalten, den Feuerwiderstand und die im Brandfall notwendige Standsicherheit gestellt. Darüber hinaus werden unter anderem der Raumabschluss sowie die Gestaltung von notwendigen Fluren und Treppenräumen behandelt. Neben Regelungen zu einigen Anlagen der Technischen Gebäudeausrüstung werden in Kapitel A2 auch die für Sonderbauten einzuhaltenden Richtlinien und Verordnungen festgelegt. In Anhang 4 der VV TB werden die bauaufsichtlichen Mindestanforderungen an Bauprodukte mit CE-Kennzeichen weiter konkretisiert.

Anhang 14 der VV TB enthält ausführliche Bestimmungen zu den Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung wie beispielsweise Brandmeldeanlagen (BMA) oder Rauch- und Wärmeabtzugsanlagen (RWA). Insbesondere werden dort auch für Bauprodukte mit CE-Kennzeichen nach der BauPVO die einzuhaltenden Werte bzw. Klassen der „Wesentlichen Merkmale“ des jeweiligen Bauproduktes angegeben. Eine ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung an sich reicht also für eine Verwendbarkeit in einem Bauwerk nicht aus. Betreiber, Planer und Errichter müssen vielmehr prüfen, ob die Leistungsfähigkeit mit den Anforderungen der jeweiligen VV TB übereinstimmt.

VV TB Berlin
VV TB Brandenburg
VwV TB Sachsen
VV TB Sachen-Anhalt

Schlüsselwörter: Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, VV TB, Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, MVV TB, Bauaufsicht, Bauordnungsrecht, Bauprodukte, Bauwerk, CE-Kennzeichen, Bauproduktenverordnung, BauPVO, Technische Gebäudeausrüstung, allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, abZ, allgemeines bauaufsichtliches Prüfungszeugnis, abP, Zustimmung im Einzelfall, ZiE, Sonderbau, Verwendbarkeitsnachweis

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