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Bauproduktenverordnung und nationales Baurecht

Warnbaken, Bauhelm und Pläne auf einem Tisch in einem Hochregallager.   Bildnachweis: adobe.com - Rawf8

Die europäische Bauproduktenverordnung (BauPVO) ist seit ihrem Inkrafttreten in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar gültig. Sie regelt das Inverkehrbringen und den Handel mit harmonisierten Bauprodukten. Ihr Ziel ist die Sicherstellung des freien Warenverkehrs innerhalb der EU. Erfüllt ein Bauprodukt eine harmonisierte Europäische Norm oder eine Europäische Technische Bewertung (ETA), kann es in der EU vermarktet werden. Der Hersteller erstellt dazu unter anderem eine Leistungserklärung und bringt das CE-Kennzeichen am Produkt an. Werden keine weiteren bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Verwendung des Bauproduktes gestellt, kann es in Deutschland auch installiert werden. Dazu zählen beispielsweise Rauchwarnmelder, die nach EN 14604 geprüft und zertifiziert sind.

CE-Kennzeichen nicht ausreichend

Zur Verwendung eines harmonisierten Bauproduktes in Deutschland sind jedoch häufig weitere Prüfungen notwendig. Die CE-Kennzeichnung an sich sagt nichts darüber aus, ob das Bauprodukt in einem bestimmten Bauwerk auch verwendet werden darf. Die Bauwerksanforderungen in Deutschland sind im Wesentlichen in den Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen (VV TB) der Länder niedergelegt. Sie beruhen auf den europäischen Grundanforderungen an Bauwerke, die im Anhang I der Verordnung EU Nr. 305/2011 aufgeführt und um nationale Anforderungen ergänzt sind. In den VV TB sind die erforderlichen Klassen bzw. Leistungswerte der Wesentlichen Merkmale der harmonisierte Bauprodukte aufgelistet, die für die Verwendung in einem bestimmten Bauwerk notwendig sind. Betreiber, Planer und Errichter haben deshalb zu prüfen, ob die erforderliche Leistung eines Bauproduktes mit den Angaben der Leistungserklärung übereinstimmt. Darüber hinaus werden in den VV TB auch die Anforderungen an nicht-harmonisierte Bauprodukte beschrieben, einschließlich bauaufsichtlicher Verwendungsnachweise. Die vor Einführung der BauPVO üblichen Bauregellisten und das alte Ü-Zeichen sind nicht mehr gültig. Nach der Rechtsprechung des EuGH dürfen an harmonisierte Bauprodukte keine zusätzlichen nationalen Produktanforderungen gestellt werden.

NPD – Leistung nicht erbracht

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn nicht alle Wesentlichen Merkmale eines Bauproduktes geprüft worden sind. In diesem Fall steht in der Leistungserklärung „NPD – No Performance Determined“. Werden durch die VV TB Anforderungen an dieses Wesentliche Merkmal gestellt, kann es zwar in Deutschland gehandelt, aber nicht in einem Bauwerk verwendet werden. Der Hauptgrund für diese widersinnig anmutende Bestimmung ist eine von der EU-Kommission festgelegte Besonderheit der BauPVO. Danach bleibt es einem Bauprodukthersteller – unabhängig von den Festlegungen in der dazugehörigen harmonisierten Norm – selbst überlassen, für welche Wesentlichen Merkmale eine Leistung erklärt wird. Für eine ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung muss lediglich für mindestens ein Merkmal die Leistung geprüft und auf der Leistungserklärung vermerkt werden. Für alle anderen, nicht geprüften Merkmale ist dann „NPD“ anzugeben. Damit bleibt trotz detaillierter Anforderungen unklar, warum der Hersteller nicht alle Merkmale geprüft hat.

Schlüsselwörter: Bauproduktenverordnung, BauPVO, Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, VV TB Bauprodukte, harmonisierte Europäische Norm, hEN, Europäische Technische Bewertung, ETA, CE-Kennzeichen, Wesentliches Merkmal, Ü-Zeichen, Bauregelliste

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